Einladung zur Mitgliederversammlung am 23. April 2025

Sehr geehrte Damen und Herren Vereinsmitglieder

wir laden Sie hiermit recht herzlich ein zur satzungsgemäßen Mitgliederversammlung

am Mittwoch, 23. April 2025 um 18:00 Uhr

im Schulungsraum des Beratungscenters Reinheim der Sparkasse Dieburg,

in Reinheim, Darmstädter Str.17, Eingang von der Heinrichstraße

Folgende Tagesordnung habe ich vorgesehen:

1.  Begrüßung, Eröffnung und Totenehrung

2.  Berichte der Vorstandsmitglieder

3.  Bericht der Revisoren

4.  Aussprache zu den Berichten

5.  Entlastung des Vorstands

6.  Ausblick auf das Geschäftsjahr 2025

7.  Erhöhung der Mitgliedsbeiträge

8.  Rücktritt Reinhold Kegel als 1. Vorsitzender

9.  Nachwahl der Position des/der 1. Vorsitzenden/Vorsitzender

10. Ernennung Reinhold Kegel zum Ehrenmitglied

11. Satzungsänderung  mit Aussprache

12. Verschiedenes

Reinhold Kegel, 1. Vorsitzender

 

 

 

Vorschlag für die Satzungsänderungen auf der MV vom 23.4.2025:

Verein zur Pflege internationaler

Beziehungen e.V.

– Partnerschaftsverein Reinheim –

 

S A T Z U N G

(vom 15.06.1982 in der Fassung vom 23.04.2025)

 

§ 1 Name, Sitz

 

      1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Pflege internationaler Beziehungen e.V.“

          und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

      2. Der Verein hat seinen Sitz in Reinheim.

     

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.       Zweck des Vereins ist es, Kontakte mit Bürgern im In- und Ausland zu pflegen, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen.

 

2.       Die bestehenden Partnerschaften mit den Städten Cestas, Fürstenwalde, Sanok und Licata werden weiter- geführt und gepflegt.

 

3.       Auf die Förderung des Jugendaustausches wird besonderer Wert gelegt.

 

4.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitgliedern.

 

5.       Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

7.       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag

         entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen

         die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit                              entscheidet.

 

2.      Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)       die schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30. September beim Vorstand vorliegen muss. Der  Austritt wird zum 31. Dezember wirksam.

b)       den Tod,

c)       den Ausschluss

           nach einem Verstoß gegen die Vereinszwecke nach § 2, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

          bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags nach zwei schriftlichen Mahnungen, über den der Vorstand beschließt.

 

3.      Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den

         Vereinszweck oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der                                                  Mitgliederversammlung. Bereits vergebene Ehrenbezeichnungen bleiben bestehen.

 

 

 

 

§ 4 Beitrag

 

      Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die      Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

      Ehrenmitglieder können  von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 5 Organe

 

      Die Organe des Vereins sind:

 

      a)      die Mitgliederversammlung,

 

      b)      der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

      1.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,                                     mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. In dieser ist Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu

               erstatten sowie die geplanten Aufgaben im kommenden Geschäftsjahr vorzutragen.

 

               Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden                             und  dessen Neuwahl vorzunehmen. Sie bestimmt die Revisoren, deren Wiederwahl einmal möglich ist. Die                           Mitgliederversammlung befindet über Beitragshöhe (§ 4), Satzungsänderungen (§ 8) und Auflösung des                                                 Vereins (§ 9).

     

      Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tages-     ordnung vom Vorstand eingeladen werden. Die Einladung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Einladungen auf elektronischem Weg sind zulässig. Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung online oder          hybrid abzuhalten.

 

      2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der                                   Mitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.

 

               Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen                                        werden. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens eine Woche vorher                                    unter  Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

      3.      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wobei juristische                                  Personen ebenfalls nur eine Stimme haben.

 

               Die Abstimmungen erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.

 

§ 7 Vorstand

 

      1.      Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

·         dem (der) Ersten Vorsitzenden,

·         dem (der) Zweiten Vorsitzenden,

·         dem (der) Schatzmeister/in,

·         dem (der) Schriftführer/in,

·         einem weiteren Vorstandsmitglied,

·         dem (der) amtierenden Bürgermeister/in der Stadt Reinheim kraft seines Amtes als beratendes Mitglied.

 

                Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten,                                       darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.                                                                                                                                      

      2.      Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

      3.      Zu Vorstandssitzungen ist schriftlich einzuladen. Elektronische Einladungen sind zulässig. Die Beschlüsse                                        werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Ersten                                                 Vorsitzenden.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

      1.      Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer                                                    Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

      2.      Die vorzunehmende Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliedersammlung bekannt gegeben                                    werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

      1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher schriftlich                                    einberufenen  außerordentlichen  Mitgliederversammlung, erfolgen. Für die Auflösung ist eine Zweidrittel-                           Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei juristische Personen ebenfalls                       nur eine Stimme           haben.

 

      2.      Der aufgelöste Verein überträgt sein Vermögen der Stadt Reinheim. Diese hat das erworbene Vermögen                                      ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Das gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter                                                  Zwecke.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

         Die geänderte Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.04.2025 von den Mitgliedern                  beschlossen. Sie tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

Reinheim, den xx.xx.2025

 

 

 

 

 

Reinhold Kegel                                                   Manuel Feick

(1. Vorsitzender)                                                (2. Vorsitzender)

 

 

 

Ursprungssatzung vom 15.06.1982

1. Änderung vom 19.04.1985

2. Änderung vom 07.12.2000

3. Änderung vom 01.12.2005

4. Änderung vom 05.03.2009

5. Änderung vom 17.03.2016

6. Änderung vom 23.04.2025

 

 

Manfred Mack
Manfred Mack
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